Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Allgemeines;  
  1. Die OneWorld Consulting, Inh. Jochen Balduf, Am Krähenberg 18, 57368 Lennestadt (im Folgenden kurz „OWC“) erbringt sämtliche Beratungs- und Dienstleistungen im touristischen Umfeld auf Grundlage dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (kurz „AGB“) und des individuellen schriftlichen Angebots von OWC
  1. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn in einem Angebot von. OWC nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird. 
  1. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn OWC diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. 
  1. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn OWC diese schriftlich bestätigt.  
  1. Art und Umfang der Leistung; Vertragsabschluss 
  1. Der Umfang der Beratungs- und Dienstleistungen richtet sich nach dem schriftlichen Angebot von OWC
  1. Angebote sind vier Wochen gültig, soweit im Angebot nicht anders angegeben. 
  1. Mit der Annahme des Angebotes stimmt der Auftraggeber zu, dass die angebotenen Leistungen von OWC Empfehlungen beinhalten können, OWC aber weder für deren Umsetzung noch für Entscheidungen, die auf den Empfehlungen basieren oder deren Umsetzung dienen, verantwortlich oder haftbar ist. 
  1. Der Vertrag kommt mit Annahme des von OWC übermittelten Angebots zustande. 
  1.  Mitwirkungspflichten 
  1. Der Auftraggeber wird OWC bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. 
  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass OWC auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden. 
  1. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und OWC bedingt, dass OWC über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Beratungsleistungen stehen, umfassend informiert wird. 
  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind. 
  1. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Geschäftsführung, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.). 
  1. Der Auftraggeber und ihre Vertreter sind unter anderem für Folgendes alleine verantwortlich: 
  1. alle Managementfunktionen wahrzunehmen und alle Managemententscheidungen zu treffen; 
  1. ein kompetentes Mitglied des Managements auszusuchen, welches die Dienstleistungen von OWC beaufsichtigt; 
  1. die Angemessenheit und Ergebnisse dieser Dienstleistungen im Auftrag des Unternehmens zu beurteilen; 
  1. Verantwortung für die Ergebnisse dieser Dienstleistungen zu übernehmen, interne Kontrollen, die u.a. auch unsere Tätigkeit umfassen, ohne Einschränkung einzurichten und zu erhalten. 
  1. Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliege und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist. 
  1. Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von OWC vorliegen, welche OWC an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan. Darüber hinaus ist OWC berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen. 
  1. Durchführung der Dienst- & Beratungsleistungen 
  1.  OWC schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Dienst- und Beratungsleistungen, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. 
  1.  OWC ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist OWC nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen. 
  1.  OWC wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen, behält sich aber ausdrücklich vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen einzusetzen und neu zuzuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist. 
  1. Nutzungsrechte, Schutz des geistigen Eigentums, Vertraulichkeit 
  1. Alle von OWC in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Angebot, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten, etc.) sind geistiges Eigentum von OWC. Der Auftraggeber anerkennt die ausschließlichen Rechte von OWC an den Unterlagen, mögen die Unterlagen urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein oder nicht. 
  1. Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfass sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von OWC abzuändern. 
  1. Ohne die vorherige schriftliche Zusage von OWC ist es dem Auftraggeber untersagt, die Unterlagen zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zustimmung von OWC eingeholt hat, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld und die relevanten Rahmenbedingungen seit der Einholung der Zustimmung geändert haben und/oder die Beratungsleistung mittlerweile überholt ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn anwendbare Gesetze, Bestimmungen, Regeln und berufliche Verpflichtungen einer Einschränkung der Offenlegung entgegenstehen- 
  1. Im Fall einer Verletzung der Punkte 5.2 oder 5.3 ist OWC von jeder Haftung für allfällige Schäden, die daraus resultieren, frei. 
  1. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und OWC erfordert strikte Vertraulichkeit. Bezüglich dieses Vertrages und aller im Zusammenhang mit diesem Beratungsvertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsätzen entsprechend zu schützen, diese lediglich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie nur insofern zu vervielfältigen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten oder dem Empfänger bereits bekannt sind. 
  1.  OWC, ihre Mitarbeiter und die beigezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 
  1.  OWC darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Tätigkeit und deren Ergebnisse Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer 5, wenn und soweit sie 
  • der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten 
  • der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden 
  • allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden 
  1. Vergütung 
  1. Zahlungszeitraum und Höhe der Vergütung richten sich ebenso wie die Zahlungsweise nach der jeweiligen konkreten Vereinbarung. Soweit nicht anders bestimmt, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zahlungsfällig. 
  1. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug, ist OWC nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Einstellung der Tätigkeiten berechtigt. Der Vergütungsanspruch von OWC bleibt von der Einstellung unberührt. Das Recht zur Einstellung der Tätigkeiten besteht als milderes Mittel auch dann, wenn OWC ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 10.2 hat.  
  1.  OWC kann nach Ablauf der Erstlaufzeit gemäß der Vereinbarung die Preise wie auch die Sätze für eine vereinbarte Vergütung nach Aufwand der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Entgelterhöhung mehr als 5% kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Vertragsmonats kündigen. 
  1. Die Vergütung sonstiger Leistungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt von OWC
  1. Gewährleistung 

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der OWC erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß dieser AGB nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der OWC ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten hat im Streitfall der Auftraggeber führen. Die OWC übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers, die auf Nichtbeachtung der Datensicherungsobliegenheit. Beruhen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. 

  1. Haftung und Schadensersatz 
  1.  OWC haftet für Schäden des Auftraggebers, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
  1. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. 
  1. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss. 
  1. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. 
  1. Resultieren Schäden des Auftraggebers aus dem Verlust von Daten, so haftet OWC hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Auftraggeber vermieden worden wären. Der Auftraggeber wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich. 
  1. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die OWC verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit 
  1. Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter 
  1.  OWC verarbeitet als Dienstleister Inhalte und Daten für den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber OWC, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten zu verarbeiten. Der Auftraggeber bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. 
  1. Der Auftraggeber ist für sämtliche vom Auftraggeber verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. 
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, OWC von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls OWC von Dritten, auch von Mitarbeitern des Auftraggebers persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird. OWC wird den Auftraggeber über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Auftraggeber OWC unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen. 
  1. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche von OWC bleiben unberührt. 
  1. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags 
  1. Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Vertrag. 
  1. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für OWC liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, OWC die vereinbarte Vergütung abzüglich von OWC ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde. 
  1. Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Telefax und E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis nicht. 
  1. Nach Beendigung des Vertrags hat OWC sämtliche vom Auftraggeber überlassenen und sich noch im Besitz von OWC befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, an den Auftraggeber zurückzugeben und die beim Anbieter gespeicherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen. 
  1. Sonstiges 
  1. Diese Vereinbarung und ihre Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 
  1.  Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist der Sitz von OWC, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 
  1. Sollten einzelne Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.